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OLG Stuttgart, 01.12.1995 - 2 U 72/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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UWG § 1
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- afp 1996, 167
- WRP 1996, 628
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 22.09.2005 - I ZR 55/02
Imagewerbung mit einer Unterstützung des Tier- und Artenschutzes
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Stuttgart WRP 1996, 628). - OLG Stuttgart, 18.09.1998 - 2 U 25/98
Gefühlsbetonte Werbung durch Herausstellen des Artenschutzes
Der Senat legt, wie in seiner Entscheidung WRP 1996, 628, so auch für den vorliegenden Fall die einschlägige BGH-Rspr. in den Fällen Mc Happy-Tag (GRUR 1987, 534 ), Bio-Werbung mit Fahrpreiserstattung (GRUR 1991, 542 ), Tageseinnahmen für Mitarbeiter (GRUR 1991, 545), Arbeitsplätze bei uns (WRP 1995., 487), Ölverschmutzte Ente (GRUR 1995, 596) und die Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte zu sog. Bäumchenaktionen zugrunde (z.B. OLG Hamburg GRUR 1967, 386).Zwar trifft es zu, dass hier (wie bei WRP 1996, 628 ebenfalls) ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen Produktabsatzsteigerung und Erfüllung des sozialen bzw. ökologischen Nebennutzens nicht derart hergestellt ist, wie es bei den genannten gleichartigen BGH-Fällen und den Bäumchenaktionen der Fall war.
- OLG Dresden, 29.08.2000 - 14 U 1533/00
Ankündigung von "Spartagen" als unerlaubte Sonderveranstaltung
Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass entgegen der weit überwiegenden Zahl der zu dieser Fallgruppe ergangenen Entscheidungen (BGH, a.a.O. - Die 10 Gebote heute - BGH GRUR 1987, 534 f. - Mc Happy-Tag - BGH GRUR 1991, 542 ff. - Biowerbung mit Fahrpreiserstattung - BGH GRUR 1991, 545 f. - Tageseinnahmen für Mitarbeiter - BGH GRUR 1995, 742 ff. - Arbeitsplätze bei uns - OLG Stuttgart WRP 1996, 628 ff. - Unterstützung des Artenschutzes - OLG Stuttgart WRP 1999, 456 - Schokolade für die Umwelt -) eine irgendwie geartete unmittelbare oder mittelbare Koppelung der Spende an einen Wareneinkauf oder ein sonstiger Zusammenhang zwischen der Spendenaktion und dem Warenabsatz der Verfügungsbeklagten zu 1) fehlt.